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VEREINSNACHRICHTEN |
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Helfernadel
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Die ADAC Helfernadel in Bronze konnte Kathrin u.Anderas Becker in Silber Henning Fischbach u. Jürgen Kertscher sowie Burkhard Pritzer in Gold übergeben werden.
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Nebelscheinwerfer
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§ 17 Beleuchtung
(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.
(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren.
(2a) Krafträder müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren.
(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.
(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.
(4a) Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemeinen Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird, sind gelb-rote retroreflektierende Warntafeln oder gleichwertige Absicherungsmittel zu verwenden. Im Übrigen können sie an diesen Fahrzeugen zusätzlich verwendet werden.
(5) Führen Fußgänger einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mit, so ist mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen.
(6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.
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Navi
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Navigationsgeräte mit Radarwarner: Was ist erlaubt?
Mal schnell vor einem Blitzer abbremsen und danach wieder ungezügelt Gas geben – mit einem Radarwarner kein Problem. Wenn die Strafzettelbremse in einem Navigationsgerät steckt, umso besser. Was vielen Verbrauchern legal erscheint, ist allerdings in Deutschland nicht erlaubt. Punkte in Flensburg und eine Geldstrafe drohen denen, die mit einem Navigationsgerät mit Radarwarner erwischt werden. Dabei machen sich Nutzer schneller strafbar als gedacht.
Sie sind keine Seltenheit mehr: Navigationsgeräte mit Radarwarner gibt es mittlerweile in allen Preisklassen. Mit einem kleinen Symbol auf der Karte und zumeist einem unüberhörbaren Signalton weisen die Digitallotsen auf Starenkasten hin. Rechtzeitig gebremst umgehen Autofahrer so jede Tempofalle. Doch was viele Verbraucher verwirrt oder gar nicht wissen: In Deutschland ist die Nutzung einer Radarwarn-Funktion im Navigationsgerät bereits seit 2002 nicht erlaubt.
Straßenverkehrsordnung mit eindeutiger Regelung
Das Warnen vor stationären Radarfallen ist in Paragraf 23, Absatz 1b, der Straßenverkehrsordnung geregelt: Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Auch wenn Navigationsgeräte nicht ausdrücklich in dem Paragrafen erwähnt werden, "vertreten Juristen einhellig die Auffassung, dass auch Navigationsgeräte mit Radarfallenoverlay unter das Verbot fallen", sagte der Berliner Fachanwalt Alexander Biernacki zu t-online.de. Für den Automobilclub von Deutschland (AvD) ist der Absatz ein Streitpunkt. "Schon die Formulierung 'das dafür bestimmt ist' spricht ganz klar gegen Navis als Gerät zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen", sagte AvD-Verkehrsrechtsexperte Herbert Engelmohr. Verboten ist lediglich die Nutzung der Software.
Bußgeld droht bei Navigationsgerät mit Radarwarner
Die Strafe ist saftig, wenn sich Autofahrer mit Radarwarner im Navigationsgerät erwischen lassen: vier Punkte in Flensburg und eine Ordnungsstrafe von 75 Euro sind festgeschrieben. Wer mehrfach erwischt wird, muss mit noch höheren Strafen rechnen. Zudem dürfen Polizisten die Speicherkarte oder CD, auf denen die Orte von Radarfallen gespeichert sind, sogar sicherstellen und vernichten. Dabei machen sich Nutzer schneller strafbar als gedacht: Der Radarwarner muss nicht mal aktiviert sein. "Betriebsbereit ist ein solches Gerät, wenn es während der Fahrt ohne größere Vorbereitungen eingesetzt werden kann. Es reicht aus, wenn auf einem Navigationsgerät die Overlay-Software installiert ist", erklärte Biernacki, der als Betreiber von blitzerkanzlei.de täglich mit solchen Gesetzestücken zu tun hat.
Der ADAC ließ Navigationsgeräte gegen Handy-Software antreten. Fazit: Das Handy hat oft die Nase vorn.
Navigationsgeräte-Hersteller verstecken Radarwarner
Die Verwirrung unter Verbrauchern ist aber nach wie vor groß, denn Navigationsgeräte werden weiterhin mit Radarwarn-Funktionen ausgeliefert. Bei älteren Modellen sind diese sogar ab Werk scharf gestellt. Manche Navigationsgeräte wurden sogar mit diesem umstrittenen Service beworben, was bei Kunden durchaus zum Kauf geführt haben könnte. Mittlerweile haben fast alle Hersteller auf die Gesetzeslage reagiert. Falk und Garmin beispielsweise liefern ihre Navigationsgeräte ohne Radarwarner aus, bieten aber entsprechende Sonderziele (Points of Interest) zum Herunterladen im Internet an. Doch dieser teilweise kostenpflichtige Download darf nur vor Fahrtantritt genutzt werden.
Autoradio informiert über Radarfallen
Unterwegs hilft nur das Autoradio weiter, da Radiosender in Deutschland auf Radarfallen hinweisen dürfen. Im Unterschied zu einem Navigationsgerät mit Radarwarner zeigt ein Autoradio selbst nichts an und stört auch nichts. "Es überträgt lediglich eine Sendung, in der ein Dritter über Verkehrüberwachungen berichtet. Seit Jahren ist es eine gefestigte, obergerichtliche Rechtsprechung, dass Radiosendern erlaubt ist, vor Blitzern zu warnen", sagte Biernacki.
Der lästige Knopf im Ohr muss nicht sein: Komfortable Freisprechanlagen fürs Auto.
Navigationsgerät mit Radarwarner im Ausland erlaubt
Auf Urlaubsreisen hingegen könnten sich Navigationsgeräte mit Radarwarner lohnen. Denn in einigen Ferienländern wie Österreich, Italien, Spanien und Frankreich darf die Funktion des Digitallotsen eingeschaltet werden. In der Schweiz hingegen ist das Benutzen eines Navigationsgeräts mit Radarwarner eindeutig verboten – die Polizei darf solche Navis sogar konfiszieren. "Wer ins Ausland fährt, sollte sich vorher auf jeden Fall über die vor Ort geltenden Bestimmungen informieren", riet AvD-Experte Engelmohr, während Anwalt Biernacki gar warnte: "In den meisten Ländern Europas ist der bloße Besitz strafbar, nicht nur das betriebsbereite Mitführen. Daher bringt es nichts, das Navigationsgerät während des Grenzübertritts im Kofferraum zu lagern." Ist die Rechtslage unklar, sollten Sie von einem Verbot ausgehen, um ein böses Erwachen zu vermeiden.
Radarwarner am besten vom Navigationsgerät löschen
Unser Rat: Löschen Sie die Radarwarn-Funktion oder kaufen Sie gleich ein Navigationsgerät ohne dieses Feature. Im Gegensatz zum Benutzen GPS-basierter Blitzerwarner sind Navigationsgeräte mit Radarwarner nicht verboten, ein wegweisendes Urteil steht aber noch aus. "Schließlich sind Navigationsgeräte dazu gedacht, eine gute Zielführung zu garantieren", erklärte AvD-Experte Engelmohr. Die Geräte dürfen nur ohne die umstrittene Funktion eingesetzt werden. Sie müssen Ihr Navi demnach nicht einmotten. Am besten fährt aber nach wie vor derjenige, der sich an die erlaubte Höchstgeschwindigkeit hält - ob mit Navigationsgerät im Auto
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Kleidung
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B&C T-Shirt, 190g/m2; 11,75 €
B&C Poloshirt 16,45 €
B&C Sweatshirt 20,60 €
1 - 10 St. Hemden (Farbe ?) Kragen bestickt 34,80 €
Lieferzeit: ca. 2 Wochen nach Auftragserhalt.
Bestellung an: Jürgen Kertscher oder E-Mail
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Neue Mitglieder
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Regina Bellmann
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